Ich war kürzlich in einem Gespräch für ein mögliches Webprojekt. Es lief ziemlich gut, doch eine Frage konnte ich nicht souverän beantworten.

Ist die Telefonnummer im Impressum eine Pflichtangabe?

Als langjähriger Webdesigner und Webmaster mehrerer Internetpräsenzen sagte ich spontan ja. Jede der Webseiten, an denen ich mit beteiligt bin, hat im Impressum die Telefonnummer angegeben… Für mich war es bis dato eine Pflichtangabe – Doch ist es wirklich so? Ich war mir plötzlich nicht mehr sicher… Ohje – gefährliches Halbwissen…

Um Thomas, der mir diese Frage stellte, eine korrekte Antwort zu geben, recherchierte ich etwas im www.

Und hier das Ergebnis 🙂

Die Angabe der Telefonnummer im Impressum ist nicht zwingend notwendig, aber absolut empfehlenswert, denn gibt man die Telefonnummer nicht an, muss man alternativ ein Kontaktformular anlegen und sicherstellen, dass bei einer Anfrage über dieses Formular binnen 60 min geantwortet wird…

Hier noch ein Textauszug zur Rechtslage aus dem Web, den ich mit zwei weiteren Quellen abgeglichen habe – alle weisen das gleiche Ergebnis nach 😉

Nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

Es war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss . Diese Unklarheit hat inzwischen der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Begründung des EuGH: Ein Diensteanbieter sei zwar verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssten jedoch nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie könnten auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Es treffe damit zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden könne, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antworte.

Das LG Bamberg hat in dem Zusammenhang entschieden (vgl. Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), dass von einer effizienten Kommunikation dann ausgegangen werden könne, wenn eine Beantwortung binnen 60 Minuten erfolge.

Folglich müssen die Informationen nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch bei Nichtangabe zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit oder auf Verlangen des Nutzers diesem die Telefonnummer anzugeben ist.

Quelle it-recht-kanzlei.de

So jetzt haben wir Klarheit 🙂 Die Angabe der Telefonnummer im Impressum ist nicht unbedingt notwendig.

LG

Marcel